RINGL
UNSERE BADEORDNUNG
Mit Buchung Ihres Aufenthaltes schließen Sie mit dem Hotel Grüner Baum einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt.
1. Pflichten des Hotels
1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Das Hotel ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder dem Hotel noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des in der Wellnessanlage ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal des Hotels gehörende Dritte.
(4) Das Hotel übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Das Hotel ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(3) Das Hotel behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Das Hotel steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat das Hotel alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen des Hotels bestehen nicht.
(2) Sobald das Hotel von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt das Hotel umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
Das Hotel kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich im Bereich der Wellnessanlage aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Wellnessbereichs verwiesen werden.
1.5. Hilfe bei Unfällen
Kommt es zu einem Unfall, leitet das Hotel mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist das Hotel mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.
1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer
Das Hotel und damit sein Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
1.8. Haftung des Hotels
(1) Das Hotel haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
(2) Das Hotel haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. Sauna) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt1.3.Abs.2.
2. Pflichten der Gäste
Die Benützung der Badeanlagen ist nur als Hotelgast zulässig. Bei Nichthotelgästen nur mit Erlaubnis der Rezeption.
2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen
(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungs-berechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Minderjährige bis 8 Jahre müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände des Hotels nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
(4) Aufsichtspersonen sind die Erziehungsberechtigten oder die von ihnen beauftragten Personen. Sie sind für das Verhalten der Kinder im Bad und für die Einhaltung der Badeordnung verantwortlich.
2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal des Hotels das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
2.4. Anweisungen des Hotelpersonals
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des Hotelpersonals uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des Hotelpersonals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Ermäßigung des Übernachtungspreises von diesem aus der Wellnessanlage gewiesen werden.
2.5. Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste sind in der gesamten Wellnessanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2) Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Den Gästen stehen während des Aufenthaltes Slipper zur Verfügung.
(3) In den Bädern ist das Schwimmen nur mit Badekleidung gestattet (Lange Hosen, Jeans, etc. sind nicht erlaubt).
(4) Die Wellnessanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(5) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(6) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt.
(7) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.
(4) Das Mitbringen von Liegestühlen, Schwimmkörpern (ausgenommen Schwimmhilfen) udgl. in das Hallenbad ist untersagt, es sei denn, dass eine ausdrückliche Erlaubnis von der Hotelleitung erteilt wurde.
(5) Das Reservieren von frei zugänglichen Liegestühlen, Kuschelkörben udgl. ist nicht gestattet.
(6) Das Laufen und Ballspielen ist verboten. Das Springen von den Beckenrändern sowie das Spritzen und das Hineinstoßen in das Schwimmbecken sind verboten. Bei der Bewegung im Becken ist darauf zu achten, dass andere Badegäste in keiner Weise belästigt, gefährdet oder verletzt werden.
2.8. Benützung von Becken, Geräten etc.
(1) Die im Bad angebotenen Geräte und Einrichtungen sind entsprechend den Benutzungsregeln zu benützen.
(2) Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eignen Person oder anderer Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
2.9. Benützung von Zusatzeinrichtungen
(1) Liegestühle und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, kostenlos verwendet werden.
(2) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.erden.
2.12. Einbringung und Verlust von Gegenständen
(1) Wertgegenstände sind entweder im Zimmersafe oder an der Rezeption gegen Quittung zu deponieren; für sonst in die Anlage eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. (2) Gefundene Gegenstände sind an der Rezeption gegen Bestätigung abzugeben.
2.13. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem Hotelpersonal oder der Leitung des Hotels sofort zu melden.
(2) Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
2.14. Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken
(1) Speisen und Getränke dürfen nur im Barbereich verzehrt werden.
(2) Die Benützung von Glasware ist im Barfußbereich untersagt.
2.15. Sonstiges
(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich des Hotels bedarf der Zustimmung der Hotelleitung.
(2) Rauchen ist nur im Freien zulässig.
(3) Das Fotografieren anderer Badegäste oder des Personals ohne deren Einwilligung ist untersagt.
Wir wünschen Ihnen einen entspannenden Aufenthalt in unserer Hotel Grüner Baum. Für Fragen und Wünsche während Ihres Aufenthalts stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ihr Ringl Team